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Änderung § 2 ALG vom 11.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 2 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

(Text alte Fassung)

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,

2. Landwirte, die
eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und

(Text neue Fassung)

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder

c) bereits
eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und

2. (aufgehoben)


3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.



(heute geltende Fassung)