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Änderung § 2 ALG vom 11.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ALG, alle Änderungen durch Artikel 7 QuaChaG am 11. August 2010 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 2 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versicherungsfreiheit | |
Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die | |
(Text alte Fassung) a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können, 2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und | (Text neue Fassung) a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und 2. (aufgehoben) |
3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind. |
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