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Änderung § 10 ALG vom 01.01.2013

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§ 10 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. 4 Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen. 5 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 6 Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. 7 Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 8 Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 9 Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen.

(2) 1 Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

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1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,



1. dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

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2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und



2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

3 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

vorherige Änderung

4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(4) 1 Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. 2 In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.




4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. 5 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden.

(3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4 Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(heute geltende Fassung)