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Änderung § 60 ALG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 ALG, alle Änderungen durch Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 60 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse | |
(Text alte Fassung) (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personenbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. (2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. (4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Aufgaben nach diesem Gesetz sind: 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, 4. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, 5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. 3 Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. |
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