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§ 60 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2.
- der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
- 5.
- die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie
- 6.
- der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 24. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 60 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 13 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 LSVMG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 05.11.2008)
... § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2, den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1 ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... §§ 51 bis 58b (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ... und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt." 16. § 60 wird aufgehoben. 17. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 13 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst: „§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst: „ § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse". 2. § 10 wird wie ... einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen" eingefügt. 6. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Datenverarbeitung bei der ... eingefügt. 6. § 60 wird wie folgt gefasst: „ § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (1) Die landwirtschaftliche ...
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