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Änderung § 19 ALG vom 01.07.2014
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§ 19 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 19 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Zurechnungszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. | (Text neue Fassung) (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. |
(2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, 2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten. (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird. | |
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. | |
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