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Änderung § 11 ALG vom 31.08.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ALG und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung | § 11 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Regelaltersrente | |
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. | (Text neue Fassung) 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie | |
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. nicht Landwirt sind. | 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al0-67664.htm