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Änderung § 35 ALG vom 01.05.2007

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§ 35 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 35 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu ändern.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung) 

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