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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.05.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2007 durch Artikel 17 des RVAGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht | |
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren, |
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder 4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. | |
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. | (2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist. |
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt. (4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere 1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger. Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt. | |
§ 23 Berechnung der Renten | |
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor und 3. der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit 1. Beitragszeiten, 2. einer Zurechnungszeit und 3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben 1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, | |
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. | unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu allen Beitragszeiten stehen. Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt. |
(3) Der Faktor beträgt 1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, 2. 0,0417 für alle anderen Zeiten. (4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. (5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten 1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, 2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente. Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht. (6) Der Rentenartfaktor beträgt bei 1. Renten wegen Alters 1,0 2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0 anschließend 0,55 5. Waisenrenten 0,2. Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten. (7) Die Renten betragen die Hälfte des entsprechend den übrigen Absätzen dieser Vorschrift festzustellenden Betrages, wenn das Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als abgegeben gilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet wird. (8) Für jeden Kalendermonat, 1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, 2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben sind, 3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag); dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes. Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres. (9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht, 1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, 2. soweit Absatz 10 Anwendung findet. (10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, 2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde, um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat 1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, 2. der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde, mindert. (11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen. | |
§ 33 Berechnung | |
(1) 1 Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2 Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet (Anlage 1). | (1) 1 Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2 Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 4 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. |
(2) 1 Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2 Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3 Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. | |
§ 35 Verordnungsermächtigung | |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu ändern. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. |
§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung | |
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. | (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. |
(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen. | |
§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren | |
(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. | (1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei 1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden, 2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 3. Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) § 10 Abs. 3 gilt. (4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist. | |
§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten | |
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist. (2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. (3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt. (4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt. | |
(5) Bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt. | (5) Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt. |
(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht. (7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt. | |
§ 43 Realteilung | |
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht auf seinen Antrag von der Realteilung ab. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern. | |
(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird. | (2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird. Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. |
§ 63 Auskünfte der Deutschen Bundespost | § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG |
Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen. | |
§ 68 Beitragshöhe | |
Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts. | Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts. |
§ 69 Verordnungsermächtigung | § 69 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen; der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden. | |
§ 114 Beitragshöhe | |
(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark. Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird. (2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden. | 1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. |
§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte | |
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. | |
(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | (2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |
(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden insoweit keine Anwendung. | |
§ 120 Verordnungsermächtigung | § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 und 2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erstmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1 und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 zu bestimmen. | 1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 3 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. |
Anlage 1 Beitragszuschüsse | Anlage 1 (aufgehoben) |
Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag bis 8.220 Euro | 122 Euro 8.221 - 8.740 Euro | 114 Euro 8.741 - 9.260 Euro | 106 Euro 9.261 - 9.780 Euro | 98 Euro 9.781 - 10.300 Euro | 90 Euro 10.301 - 10.820 Euro | 82 Euro 10.821 - 11.340 Euro | 73 Euro 11.341 - 11.860 Euro | 65 Euro 11.861 - 12.380 Euro | 57 Euro 12.381 - 12.900 Euro | 49 Euro 12.901 - 13.420 Euro | 41 Euro 13.421 - 13.940 Euro | 33 Euro 13.941 - 14.460 Euro | 24 Euro 14.461 - 14.980 Euro | 16 Euro 14.981 - 15.500 Euro | 8 Euro. Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag (Ost) bis 8.220 Euro | 106 Euro 8.221 - 8.740 Euro | 99 Euro 8.741 - 9.260 Euro | 92 Euro 9.261 - 9.780 Euro | 84 Euro 9.781 - 10.300 Euro | 77 Euro 10.301 - 10.820 Euro | 70 Euro 10.821 - 11.340 Euro | 63 Euro 11.341 - 11.860 Euro | 56 Euro 11.861 - 12.380 Euro | 49 Euro 12.381 - 12.900 Euro | 42 Euro 12.901 - 13.420 Euro | 35 Euro 13.421 - 13.940 Euro | 28 Euro 13.941 - 14.460 Euro | 21 Euro 14.461 - 14.980 Euro | 14 Euro 14.981 - 15.500 Euro | 7 Euro. |
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