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Änderung § 114 ALG vom 01.05.2007

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§ 114 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 114 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Beitragshöhe


(Text neue Fassung)

§ 114 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark. Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.

(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden.



 

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