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Änderung § 2 ALG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

(Text alte Fassung)

a) das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder

(Text neue Fassung)

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,

2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und

3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)