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Änderung § 2 ALG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ALG, alle Änderungen durch Artikel 17 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 2 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versicherungsfreiheit | |
Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die | |
(Text alte Fassung) a) das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder | (Text neue Fassung) a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder |
b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können, 2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und 3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind. |
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