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Änderung § 11 ALG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ALG, alle Änderungen durch Artikel 17 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 11 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Text alte Fassung) § 11 Altersrente vom 65. Lebensjahr an | (Text neue Fassung)§ 11 Regelaltersrente |
(1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn 1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, | (1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, |
(Textabschnitt unverändert) 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. | |
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, | (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben, |
2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. nicht Landwirt sind. | |
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al10380-0.htm