Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 107b ALG vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107b ALG, alle Änderungen durch Artikel 10 RentÜGEG am 1. April 2021 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


vorherige Änderung

 


§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige