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Änderung § 35 ALG vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 35 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung)