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Änderung § 101 ALG vom 01.09.2009

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§ 101 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 101 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs


(Text alte Fassung)

Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat,

1.
der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3) mit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gehandelt hat,

2. die
auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit dem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten gehandelt hat.

(Text neue Fassung)

Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.