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Änderung § 42 ALG vom 29.06.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 ALG, alle Änderungen durch Artikel 8 EUSozSichAnpG am 29. Juni 2011 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | § 42 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten | |
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist. (2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt. 2 Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist. | (Text neue Fassung) (3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt. |
(4) 1 Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. 2 Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt. | |
(5) 1 Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt. 2 Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist. | (5) Bei Berechtigten wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt. (5a) 1 Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. 2 Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. |
(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht. (7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt. |
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