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Änderung § 42 ALG vom 29.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 42 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten


(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt. 2 Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt.

(4) 1 Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. 2 Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.

vorherige Änderung

(5) 1 Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt. 2 Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.



(5) Bei Berechtigten wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.

(5a) 1 Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind.
2 Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.

(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.