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Änderung § 107b ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 I S. 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


(Text neue Fassung)

§ 107b (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)