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Änderung § 10 ALG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ALG, alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 10 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Umfang und Ort der Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 5 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. |
(2) 1 Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn 1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist, 2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und 3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und 2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 3 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder 2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. 4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. (3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. | |
(4) 1 Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. 2 In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. | |
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