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Änderung § 19 ALG vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 19 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zurechnungszeit


(Text alte Fassung)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(Text neue Fassung)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)