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Änderung § 2 ALG vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,

(Text alte Fassung)

2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2 beziehen und

(Text neue Fassung)

2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 8 Satz 2 beziehen und

3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.




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