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Änderung § 21 ALG vom 01.01.2016

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§ 21 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Abgabe des Unternehmens


(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

2 Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. 3 Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13.

(3) 1 Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. 2 Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. 3 Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) 1 Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. 2 Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) 1 Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,

3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

2 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) 1 Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. 2 Die Ermächtigung ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. 3 Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abgegeben worden ist. 4 Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise sind regelmäßig zu veröffentlichen. 5 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffentlichungen vor.

(7) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.

(8) 1 Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. 2 Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.

(Text neue Fassung)

(6) (aufgehoben)

(7) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 nicht erreicht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.

(8) 1 Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. 2 Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat.

(9) 1 Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3. die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

vorherige Änderung

2 Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. 3 Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



2 Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.