Änderung § 69 ALG vom 01.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 69 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen; der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden.



 



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