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Änderung § 120 ALG vom 01.05.2007
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§ 120 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 120 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Text alte Fassung) § 120 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 und 2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erstmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1 und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 zu bestimmen. | 1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 3 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. |
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