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Änderung § 88 ALG vom 09.08.2018

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§ 88 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 88 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Rente an frühere Ehegatten


1 Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn

1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,

(Text alte Fassung)

2. der frühere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht wieder geheiratet hat, und

(Text neue Fassung)

2. der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und

3. a) der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder

b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene

aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder

bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder

c) der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.

2 Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.