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Änderung § 88 ALG vom 09.08.2018

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§ 88 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 88 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Überbrückungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 88 Rente an frühere Ehegatten


vorherige Änderung

(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,

2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

4.
der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und

5.
der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung
einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) 1 Das Überbrückungsgeld wird längstens
für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2 Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(4)
Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.



1 Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn

1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,

2. der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und

3. a) der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder

b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene

aa)
Anspruch auf Altersrente hatte oder

bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder

c)
der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.

2 Satz 1 gilt auch nach
einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.

(heute geltende Fassung)