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Änderung § 27b ALG vom 01.01.2019
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§ 27b ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 27b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. | (Text neue Fassung) (1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich, 2. bei einer vorzeitigen Altersrente a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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