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Fünfter Untertitel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 19 Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.
- bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
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