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Erster Unterabschnitt
Änderungsalarm
§ 44 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994
BGBl. I S. 1890
, 1891; zuletzt geändert durch
Artikel 13
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10
Landwirte
79 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 270 Vorschriften zitiert
Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluß
Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluß
§ 44 hat
4 frühere Fassungen
und wird in
4 Vorschriften zitiert
(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten
§ 115 Abs. 1 bis 5
,
§ 116 Abs. 2
sowie
§ 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
Text in der Fassung des
Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651
m.W.v. 9. August 2018
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