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Zweiter Abschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Viertes Kapitel Finanzierung

Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt Beitragshöhe

§ 68 Beitragshöhe



Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.




§ 69 (aufgehoben)







Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge



(1) 1Die Beiträge werden getragen

1.
bei Landwirten von ihnen selbst,

2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.




Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen



(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich

§ 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte



(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

(2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 2Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.




Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten



(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz

1.
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,

2.
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,

3.
den Geburtsnamen,

4.
den Vornamen,

5.
den Familienstand,

6.
den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,

7.
den Geburtsort,

8.
die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und

9.
die Staatsangehörigkeit.

3Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung. 5§ 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. 6Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. 7Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 8Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. 9Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. 10Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.




Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)

§ 74 (aufgehoben)







Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung

§ 75 Erstattungsberechtigte



Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,

2.
Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.




§ 76 Umfang und Wirkung



(1) 1Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. 2Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.

(2) 1Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. 2Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.

(3) 1Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. 2Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.

(4) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. 2Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 4Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.




§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge



1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.