§ 95 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung
neuen Rechts
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur
Teilhabe
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
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