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Änderung § 11 RAVPV vom 18.05.2017
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§ 11 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 11 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis | |
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für einen Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen. (3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen. (3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig: |
1. Insolvenzrecht; 2. Wirtschaftsrecht; 3. Verbraucherrecht; 4. Strafrecht; 5. Arbeitsrecht; 6. Umweltrecht; 7. Recht der Europäischen Union (EU); 8. Familienrecht; 9. Menschen- und Bürgerrechte; 10. Immigrations- und Asylrecht; 11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; 12. Recht der Informationstechnologie (IT); 13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren; 14. Schadensersatzrecht; 15. Eigentumsrecht; 16. Öffentliches Recht; 17. Sozialrecht; 18. Erbrecht; 19. Steuerrecht; 20. Verkehrs- und Transportrecht. |
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