Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 RAVPV vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 BRAORefG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der RAVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 11 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis


(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für einen Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:

1. Insolvenzrecht;

2. Wirtschaftsrecht;

3. Verbraucherrecht;

4. Strafrecht;

5. Arbeitsrecht;

6. Umweltrecht;

7. Recht der Europäischen Union (EU);

8. Familienrecht;

9. Menschen- und Bürgerrechte;

10. Immigrations- und Asylrecht;

11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;

12. Recht der Informationstechnologie (IT);

13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;

14. Schadensersatzrecht;

15. Eigentumsrecht;

16. Öffentliches Recht;

17. Sozialrecht;

18. Erbrecht;

19. Steuerrecht;

20. Verkehrs- und Transportrecht.




Anzeige