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Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des 2. HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen § 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen § 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen Teil 3 Ausschreibungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite Gebotskomponente § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 27 Ausschreibungsvolumen § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert § 34 Zuschlagsverfahren § 35 Flächenbezug des Zuschlags § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 4 (nicht belegt) §§ 39 bis 49 (nicht belegt) Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen | |
(Text alte Fassung) § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente | (Text neue Fassung) § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente |
§ 59 Stromkostensenkungskomponente Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie § 65 Geltungsbereich von Teil 4 Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung § 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen § 68 Planfeststellungsverfahren § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 73 Veränderungssperre § 74 Sicherheitszonen § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen § 76 Rechtsbehelfe Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen § 78 Verantwortliche Personen § 79 Überwachung der Einrichtungen § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 91 Nutzung von Unterlagen Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Teil 6 Sonstige Bestimmungen § 96 Verordnungsermächtigung § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung § 100 Bußgeldvorschriften § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation § 102 Übergangsbestimmungen § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen | |
§ 23 Zweite Gebotskomponente | |
(1) 1 Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern: 1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und 3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. 2 Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. | |
(1a) 1 Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern: 1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, 3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und 4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend. 2 Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. | |
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird. | |
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen | |
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. | 1 Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. 2 Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. |
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente | § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente |
(1) 1 Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. 2 Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 3 Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. 4 Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. (2) 1 Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. 2 Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 3 Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet. | |
(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt. | |
§ 59 Stromkostensenkungskomponente | |
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen. | (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen. |
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4. |
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