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Abschnitt 7 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 7 Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz



(1) 1Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, verarbeiten, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. 2§ 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

(2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verarbeitet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) 1Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. 2Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. 3Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

(4) 1Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. 2Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder.

(5) 1Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

1.
die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

3.
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

2Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. 3Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. 4Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

(7) 1Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung verarbeitet werden. 2Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

(8) 1Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. 2§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.




§ 35 Bundesstatistik



(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

1.
Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

2.
Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

3.
Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

4.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

5.
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

6.
Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

7.
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

8.
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

9.
Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

10.
Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.