§ 5 - Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)

V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 07.12.2016; FNA: 7631-11-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2016.



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