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Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 07.12.2016; FNA: 7631-11-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 07.12.2016; FNA: 7631-11-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2 durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
- 1.
- der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
- 2.
- des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
- 3.
- der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
- 4.
- der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
- 5.
- der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
- 1.
- den staatlich anerkannten Abschluss
- a)
- als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
- b)
- als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,
- 2.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
- 3.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
- a)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
- b)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hatte,
- 4.
- den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
- 5.
- den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- 6.
- den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- 7.
- den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe vorliegt.
(2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn
- 1.
- sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
(2) 1Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. 2Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.
§ 4 Subdelegation
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2016.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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