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Änderung § 8 RBEG vom 01.01.2020

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§ 8 RBEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 RBEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; dieser geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Regelbedarfsstufen


(1) 1 Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017

1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,

3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(Text alte Fassung)

2 Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

(Text neue Fassung)

2 Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend. 3 Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

(2) 1 Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. 2 Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.