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§ 75 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1.
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2.
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3.
- Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4.
- Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
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