Tools:
Update via:
Änderung § 1 StromBGebV vom 31.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StromBGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. StromBGebVÄndV am 31. Januar 2023 und Änderungshistorie der StromBGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 StromBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 1 StromBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebührenerhebung | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. | |
(Text alte Fassung) (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. | (Text neue Fassung) (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12367/al172049-0.htm