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Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Besondere Gebührenverordnung Strom - StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 25. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 m.W.v. 31. Januar 2023
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 12. Mai 2022 BGBl. I S. 742 m.W.v. 22. Mai 2022
§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. März 2025 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 18. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 41 m.W.v. 1. März 2025
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Sigmar Gabriel
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 5 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen | |
1.1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 5.119,00 |
1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00 |
2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen | |
2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.860,00 |
2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.773,00 |
3. | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde | |
3.1 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 |
3.2 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 |
3.3 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 |
3.4 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99 |
3.5 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.265.769,15 |
3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.589.261,76 |
3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9.065.662,10 |
3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.495.164,75 |
3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29.874.703,60 |
3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31.949.678,08 |
3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23.111.971,63 |
3.12 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute- kommen | 37.369.788,42 |
3.13 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute- kommen | 9.847.416,55 |
4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00 |
5. | Pilotwindenergieanlagen auf See | |
5.1 | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 16.855,00 |
5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 3.150,00 |
5.3 | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind- energie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00 |
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
6. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs- bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen- entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00 |
7. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
7.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.196.126) |
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz- agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) | ||
3.400 = Stunden Jahreslaufleistung | ||
25 = Jahre Gesamtlaufzeit | ||
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt höchstens 2.196.126) |
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen | ||
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent | ||
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie- gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis 591.560 + (W x T x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.392.252) |
W = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden | ||
T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung | ||
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
7.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
8. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See | |
8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände- rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
8.3 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 7.201,00 bis 39.197,00 |
8.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind- energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
9. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes | 6.488,00 bis 14.752,00 |
10. | Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs- beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie- gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 79.166,00 |
11. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00 bis 16.844,00 |
12. | Leistungen im Vollzugsverfahren | |
12.1 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus- führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00 |
12.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.234,00 |
12.3 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00 |
12.4 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 310,00 |
12.5 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00 bis 15.073,00 |
12.6 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
12.6.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 2.163,00 |
12.6.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00 |
12.7 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 7.752,00 |
12.8 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 2.306,00 |
12.9 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 6.424,00 |
12.10 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein- richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt- schaftszone" | 995,00 |
12.11 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht- kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt- schaftszone" | 808,00 |
12.12 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 808,00 |
12.13 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 22.789,00 bis 69.041,00 |
12.14 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
12.15 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf- See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
12.16 | Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben- einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
13. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 123,00 |
14. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00 bis 293,00 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 18. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 41 m.W.v. 1. März 2025
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