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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)

V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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§ 2 Auslagenerhebung



Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 2 StromBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
vom 12.05.2022 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StromBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StromBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
... 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Gebührenerhebung (1) ... und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. § 2 Auslagenerhebung Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des ...