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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 12. Mai 2022 BGBl. I S. 742 m.W.v. 22. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 2 StromBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 12.05.2022 BGBl. I S. 742 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StromBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StromBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
... 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Gebührenerhebung (1) ... und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. § 2 Auslagenerhebung Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des ...
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