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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. März 2025 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 18. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 41 m.W.v. 1. März 2025
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Frühere Fassungen von § 3 StromBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2025 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41 |
aktuell vorher | 31.01.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 |
aktuell | vor 31.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 StromBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StromBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... 3" durch die Wörter „den Teilen 4 und 5" ersetzt. 2. Folgender § 3 wird angefügt: „§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu ... 4 und 5" ersetzt. 2. Folgender § 3 wird angefügt: „ § 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen (1) ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Artikel 1 4. StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „, ist die ...
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