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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom V. v. 25. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 m.W.v. 31. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 3 StromBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 StromBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StromBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... 3" durch die Wörter „den Teilen 4 und 5" ersetzt. 2. Folgender § 3 wird angefügt: „§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu ... 4 und 5" ersetzt. 2. Folgender § 3 wird angefügt: „ § 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen (1) ...
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