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Anlage - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 4 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen | |
1.1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 5.119,00 |
1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00 |
2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen | |
2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.860,00 |
2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.773,00 |
3. | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde | |
3.1 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 |
3.2 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 |
3.3 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 |
3.4 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99 |
3.5 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.265.769,15 |
3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.589.261,76 |
3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9.065.662,10 |
3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.495.164,75 |
3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29.874.703,60 |
3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31.949.678,08 |
3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23.111.971,63 |
4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00 |
5. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 16.855,00 |
6. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 4.124,00 |
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
7. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche- Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00 |
8. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.196.126) |
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 3.400 = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt höchstens 2.196.126) |
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis 591.560 + (W x T x 0,035x 0,002; insgesamt höchstens 5.392.252) |
W: durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden T: Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
9. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See | |
9.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
9.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00 bis 195.280,00 |
9.3 | Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen | 7.201,00 bis 39.197,00 |
9.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 94.459,00 |
10. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 6.488,00 bis 14.752,00 |
11. | Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00 bis 79.166,00 |
12. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00 bis 16.844,00 |
13. | Leistungen im Vollzugsverfahren | |
13.1 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00 |
13.2 | Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie- auf-See-Gesetzes | 7.234,00 |
13.3 | Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00 |
13.4 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00 bis 15.073,00 |
13.5 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |
13.5.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 2.163,00 |
13.5.2 | Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00 |
13.6 | Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 7.752,00 |
13.7 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" | 2.306,00 |
13.8 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 6.424,00 |
13.9 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 995,00 |
13.10 | Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf- See-Gesetzes | 22.789,00 bis 69.041,00 |
13.11 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
13.12 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
13.13 | Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 11.713,00 bis 21.602,00 |
14. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber | 123,00 |
15. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00 bis 293,00 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung V. v. 2. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 34 m.W.v. 9. Februar 2024
Frühere Fassungen von Anlage StromBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.02.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34 |
aktuell vorher | 31.01.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 |
aktuell vorher | 22.05.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 12.05.2022 BGBl. I S. 742 |
aktuell vorher | 08.05.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 23.04.2021 BGBl. I S. 858 |
aktuell | vor 08.05.2021 | Urfassung |
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