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Änderung Anlage StromBGebV vom 01.03.2025

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Anlage StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2025 geltenden Fassung
Anlage StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen |

1.1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 5.119,00

1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral
voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00

2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen |

2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.860,00

2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.773,00

3. | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
Zuschlag erteilt wurde |

3.1 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

3.2 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

3.3 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

3.4 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99

3.5 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.265.769,15

3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.589.261,76

3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9.065.662,10

3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.495.164,75

3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29.874.703,60

3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31.949.678,08

3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23.111.971,63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

3.12 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen | 37.369.788,42

3.13 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen | 9.847.416,55

4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00

vorherige Änderung nächste Änderung

5. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 16.855,00

6.
| Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 4.124,00



5. | Pilotwindenergieanlagen auf See |

5.1 |
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 16.855,00

5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des
Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 3.150,00

5.3
| Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes
| 4.124,00

§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

vorherige Änderung

7. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-
Verordnung
zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan
festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00

8.
| Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach
§
95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

8.1
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder
§
70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)

L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur
in
Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3.400 = Stunden Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.2
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb
von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach
§ 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)

I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das
BSH
diese schätzen
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung
Bundesnetzagentur,
mindestens aber, etwa im Falle einer nicht
erfolgten
Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.3
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen,
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66
Absatz
1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)

W:
durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in
Kilowattstunden
T:
Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.4
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

9.
| Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See |

9.1
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von
Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen
Energiegewinnungsanlagen
oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils
einschließlich
Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 36.593,00
bis
94.459,00

9.2
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von
Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

9.3
| Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen
oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen | 7.201,00
bis
39.197,00

9.4
| Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder
Pilotwindenergieanlagen
auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach §
89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

10.
| Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder
eines
sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
| 6.488,00
bis
14.752,00

11.
| Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines
Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und
den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen
Energiegewinnung,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69
Absatz
7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
79.166,00

12.
| Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach
§
69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00
bis
16.844,00

13.
| Leistungen im Vollzugsverfahren |

13.1
| Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen
auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
dem
jeweils geltenden 'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone' nach
§ 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00

13.2
| Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die
gewonnenen
Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
See,
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 7.234,00

13.3
| Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00

13.4
| Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00
bis
15.073,00

13.5
| Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

13.5.1
| Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu
den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während
der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§
77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 2.163,00

13.5.2
| Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den
bau-
und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während
der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§
77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00

13.6
| Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach 'Standard
Konstruktion
- Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von
Offshore-Bauwerken
in der ausschließlichen Wirtschaftszone' oder nach
'Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 7.752,00

13.7
| Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen
auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
den
jeweils geltenden Vorgaben des 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche
Wirtschaftszone' | 2.306,00

13.8
| Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 6.424,00

13.9
| Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als
Nebeneinrichtungen
nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 995,00

13.10
| Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils
einschließlich
Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes
| 22.789,00
bis
69.041,00

13.11
| Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der
Beseitigung
von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3
Satz
1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

13.12
| Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz
3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 11.713,00
bis
21.602,00

13.13
| Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen
oder Nebeneinrichtungen
nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 11.713,00
bis
21.602,00

14.
| Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber | 123,00

15.
| Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren
nach
vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00
bis
293,00



6. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes
i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs-
bereiche-Verordnung
zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen-
entwicklungsplan
festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00

7.
| Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes
und von Pilotwindenergieanlagen auf See
nach §
95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

7.1
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf
See, jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69
Absatz
6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)

L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz-
agentur in
Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)

3.400 = Stunden Jahreslaufleistung

25 = Jahre Gesamtlaufzeit

0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.2
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb
von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein-
richtungen, nach
§ 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)

I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann
das BSH
diese schätzen

Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der
Festlegung der Bundesnetzagentur,
mindestens aber, etwa im
Falle
einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent

0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.3
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie-
gewinnungsanlagen,
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1
oder
§ 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)

W =
durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie
(brutto)
in Kilowattstunden

T =
Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.4
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

8.
| Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See |

8.1
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände-
rung von
Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See,
sonstigen Energiegewinnungsanlagen
oder Offshore-Anbindungsleitungen,
jeweils einschließlich
Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
| 36.593,00
bis
94.459,00

8.2
| Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche
Änderung von
Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

8.3
| Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder
Plangenehmigung
von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
| 7.201,00
bis
39.197,00

8.4
| Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind-
energieanlagen
auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach
§
89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

9.
| Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung
oder eines
sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
| 6.488,00
bis
14.752,00

10.
| Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs-
beschlusses
oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
von
Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie-
gewinnung,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7
des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
79.166,00

11.
| Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung
nach §
69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
oder
§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00
bis
16.844,00

12.
| Leistungen im Vollzugsverfahren |

12.1
| Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur
Vereinbarkeit
von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden
'Standard
Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus-
führung
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone'
nach
§ 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00

12.2
| Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die
Erprobung
der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der
Errichtung
von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein-
richtungen,
nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.234,00

12.3
| Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche
Personen im Rahmen von deren
Bestellung nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00

12.4
| Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die
die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79
Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 310,00

12.5 |
Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00
bis
15.073,00

12.6
| Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

12.6.1
| Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings
zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt während
der Bauphase und während der ersten zehn Jahre
des
Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 2.163,00

12.6.2
| Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der
Durchführung
des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen
der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase
und
während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3
Nummer
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00

12.7
| Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der
Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden
Prüfungen
nach 'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive
Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone'
oder nach 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche
Wirtschaftszone' | 7.752,00

12.8
| Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der
Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von
Einrichtungen
oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich
Nebeneinrichtungen,
mit den jeweils geltenden Vorgaben des 'Standard
Offshore-Luftfahrt
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 2.306,00

12.9
| Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nach dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone'
| 6.424,00

12.10
| Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein-
richtungen
nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone'
| 995,00

12.11
| Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht-
kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone' | 808,00

12.12 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung
nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 'Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 808,00

12.13 | Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von
Einrichtungen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79
Absatz
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 22.789,00
bis
69.041,00

12.14
| Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder
der Beseitigung
von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz
3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 11.713,00
bis
21.602,00

12.15
| Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach
§
79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes
| 11.713,00
bis
21.602,00

12.16
| Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben-
einrichtungen
nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

13.
| Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
| 123,00

14.
| Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem
Verfahren nach
vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00
bis
293,00

(heute geltende Fassung)