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Teil 2 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.
Abschnitt 2 Vorschriften für einzelne Häfen
§ 32 Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow und Bremerhaven der Deutschen Marine und der Hafen Neustadt sowie die Teilbereiche im Hafen Warnemünde der Bundespolizei werden seeseitig begrenzt:
1. Hafen Eckernförde: | durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 28,474' N, 009° 51,438' E) be- ginnt und an der Westmole in einem Abstand von 20 m, an den beiden Südmolen unter Einschluss der Hafeneinfahrt in einem Abstand von 50 m verläuft und von dort auf den südwestlichen Eckpunkt des Sperrgebietes Eckernförde Nord (54° 28,310' N, 009° 52,213' E) trifft. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie zu der aus- gebrachten Sperrgebietstonne auf Position (54° 28,426' N, 009° 52,677' E) und von dort zu einem Uferpunkt im Osten auf Position (54° 28,545' N, 009° 52,560' E); | |
2. Hafen Kiel: | a) | Tirpitz- und Scheerhafen durch eine Linie, die im Norden an dem Uferpunkt: (1) 54° 21,740' N; 010° 08,780' E beginnt und über die Punkte mit den Koordinaten (2) 54° 21,660' N; 010° 09,090' E (3) 54° 21,270' N; 010° 09,160' E (4) 54° 21,160' N; 010° 08,930' E bis zu dem Uferpunkt (5) 54° 21,190' N; 010° 08,470' E verläuft. Die Positionen (2), (3) und (4) sind mit gelben Tonnen mit der Beschriftung „Militär-G." und einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen gekennzeichnet; |
b) | Arsenalhafen durch die Verbindungslinie eines Punktes auf dem Molenkopf des Arse- nalhafens 54° 19,610' N; 010° 09,530' E mit dem südwestlich davon gelegenen Ufer- punkt 54° 19,470' N; 010° 09,240' E; | |
3. Hafen Flensburg-Mürwik: | (seeseitig der Marineschule Mürwik) durch die Verbindungslinie zwischen den Punkten: (1) 54° 49,040' N; 009° 27,490' E (Ufer) (2) 54° 49,010' N; 009° 27,380' E (3) 54° 48,940' N; 009° 27,320' E (4) 54° 48,840' N; 009° 27,190' E (5) 54° 48,790' N; 009° 27,370' E (Ufer); | |
4. Hafen Neustadt: | a) | Deutscher Marinehafen durch eine Linie, die im Norden an einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 06,133' N; 010° 48,763' E) beginnt und in einem Abstand von je 10 m um die äußeren Brückenköpfe des Marineyachthafens bis zur Posi- tion 56° 06,043' N; 010° 48,796' E, von dort über die Positionen 54° 05,993' N; 010° 48,763' E, 54° 05,993' N; 010° 48,730' E um die Schwimmpontonanlage bis zu einem Punkt in einem Abstand von 10 m zum Molenkopf des Marinehafens (54° 05,793' N; 010° 48,780' E), über die seewärtige Begrenzung des Taucherübungs- beckens der Bundeswehr bis zu 20 m vor dem Molenkopf der Südwestmole der Bun- despolizei und von dort parallel zur Mole in einem Abstand von 20 m bis zu einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 05,843' N; 010° 48,263' O) verläuft. |
b) | Bundespolizeihafen durch eine Linie, die im Norden an einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 05,843' N; 010° 48,263' E) beginnt und in einem Abstand von 20 m parallel zur Südwestmole der Bundespolizei bis zu einem Punkt mit den Koordinaten 54° 05,793' N; 010° 48,213' E verläuft und von dort aus weiter auf der Peillinie 261° bis zum gegenüberliegenden Ufer. | |
5. Hafen Warnemünde: | a) | Deutscher Marinehafen, der in Teilbereichen ebenfalls durch die Bundespolizei ge- nutzt wird, durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 10,166' N; 012° 06,133' E) beginnt, dann über die Sperrgebietstonnen „Sperr-G. 1" (54° 10,120' N; 012° 06,140' E), „Sperr-G. 2" (54° 10,120' N; 012° 06,310' E), „Sperr-G. 3" (54° 10,140' N; 012° 06,570' E) bis zum Molenkopf der Schutzmole (54° 10,080' N; 012° 06,730' E), nördlich davon folgend über die anschließende Munitionspier und von dort über die Ostkaje, nördliche Hafengrenze, Westkaje bis zum Uferpunkt im Westen (54° 10,166' N; 012° 06,133' E) verläuft. |
b) | Sperrgebiet Südlich der Munitionspier, das beginnt bei Position 54° 10,150' N; 012° 07,060' E auf der Schutzmole und dann über die Sperrgebietstonnen „Sperr-G. 4" (54° 10,050' N; 012° 07,120' E), „Sperr-G. 5" (54° 10,080' N; 012° 07,620' E), „Sperr-G. 6" (54° 10,250' N; 012° 08,000' E) und dem Uferpunkt (54° 10,420' N; 012° 07,790' E) in direkter Linie entlang der Munitionspier und der Schutzmole zurück bis zur Position (54° 10,150' N; 012° 07,060' E) auf der Schutzmole verläuft. | |
6. Hafen Parow: | durch eine Linie zwischen den Köpfen der Schutzmolen Nordmole 54° 21,700' N; 013° 04,150' E und Südmole 54° 21,600' N; 013° 04,250' E. Die Wasser- und Landflächen des Hafens sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marientechnikschule Parow. | |
7. Hafen Bremerhaven: | durch keine Begrenzungen. |
(2) Der Bootsanleger der Liegenschaft Marineschule Bremerhaven besteht aus einer Pontonanlage von ca. 65 m Länge und 3,3 m Breite zwischen den Koordinaten 53° 32,626' N; 8° 35,218' E und 53° 32,593' N; 8° 35,241' E entlang dem tideabhängigen Teil der Geeste.
(3) 1Das Befahren der Wasserflächen der in Absatz 1 bezeichneten Häfen und des in Absatz 2 bezeichneten Bootsanlegers ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder. 3Von dem Verbot des Satzes 1 können die zuständigen Bundeswehr- und Bundespolizei-Dienststellen Ausnahmen genehmigen.
(4) 1Die Hafenbehörde des Hafen Parow ist der Kasernenkommandant und wird vertreten durch den militärischen Hafenmeister/Leiter Bootshafen. 2Dieser ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 16/11 Rufname „Navel Port Parow" in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter dem Rufzeichen DHJ82 empfangsbereit. 3Er ist auch unter der Telefonnummer +49 03831-682250 oder -682240 erreichbar.
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven
§ 33 Allgemeines
(1) 1Das Hafengebiet umfasst den gesamten Neuen Vorhafen, die Seeschleuse und erstreckt sich weiter in südliche Richtung bis an die Grenze des militärischen Hafenbereichs, die im Abstand von 100 m parallel zu den Binnenhäuptern der Seeschleuse verläuft. 2Die erfassten Wasser- und Landflächen sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven.
(2) Im Hafengebiet gelten die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, und die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden sind, in Verbindung mit der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Hafenbehörde ist der militärische Hafenkapitän der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven. 2Der militärische Hafenkapitän ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 11 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr unter dem Rufzeichen „WILHELMSHAVEN NAVAL PORT RADIO" empfangsbereit. 3Er ist auch unter der Telefonnummer + 49 4421-68 49 20 zu erreichen.
(4) 1Die Hafenbehörde kann Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote innerhalb des Hafenbereichs anordnen und deren Einhaltung überwachen. 2In Notfällen koordiniert sie die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
(5) Die Verkehrsregelung beim Ein- und Auslaufen in die beziehungsweise aus der Seeschleuse wird von den Schleusenbediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven durchgeführt.
§ 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Befahren des Neuen Vorhafens außerhalb eines Korridors bis 100 m beiderseits der Richtfeuerlinie von der Hafeneinfahrt bis zu den Schleusenkammern durch ein nichtmilitärisches Fahrzeug ist verboten.
(2) Der Kapitän eines Fahrgastschiffes im Rahmen von Hafenrundfahrten hat sich bei jedem Einlaufen auf UKW-Kanal 11 bei der Hafenbehörde anzumelden.
(3) 1Die Hafenbehörde kann die Benutzung des Neuen Vorhafens einschränken oder verweigern, wenn dies allgemeine Hafenbelange oder militärische Gründe erfordern. 2Die Hafenbehörde kann den Neuen Vorhafen und die Seeschleuse jederzeit sperren, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 3Die Hafenbehörde unterrichtet über ihre Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich die zivilen Hafenbehörden, das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven und die Wasserschutzpolizei Wilhelmshaven.
(4) 1Auf Anordnung der Hafenbehörde können die Kapitäne von Fahrzeugen verpflichtet werden, einen Lotsen anzunehmen. 2Für die Überwegung zur Seeschleuse gilt die Weser/Jade Lotsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) 1Jeder Kapitän eines Fahrzeugs, der beabsichtigt mit seinem Fahrzeug die Schleuse zu befahren, ist verpflichtet, sich vor dem Einlaufen in die Seeschleuse bei der Schleusenaufsicht anzumelden. 2Satz 1 gilt nicht für Sportfahrzeuge; eine Anmeldung wird jedoch empfohlen. 3Die Küstenfunkstelle „WILHELMSHAVEN LOCK" ist während der Schleusenbetriebszeiten auf den UKW-Kanälen 13 und 16 empfangsbereit.
(6) 1Der militärische Sicherheitsbereich ist mit mäßiger Geschwindigkeit, jedoch ohne Verzögerung zu durchfahren. 2Die Anker müssen klar zum Fallen sein.
(7) 1Das Anlegen im Neuen Vorhafen ist für zivile Fahrzeuge nur mit Genehmigung der Hafenbehörde gestattet. 2Die Genehmigung wird in Notfällen durch die Hafenbehörde erteilt.
(8) 1Sportfahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge nicht behindern. 2Treten Wartezeiten zum Schleusen ein, müssen Kapitäne von Sportfahrzeugen diese an den von der Hafenbehörde festgelegten, rot gekennzeichneten Liegeplätzen (Festmacherdalben) anlegen. 3Außer zum Festmachen dürfen die Fahrzeuge nicht verlassen werden.
§ 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Schleusenbetriebszeiten werden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven öffentlich bekannt gegeben.
(2) Außerhalb der festgelegten Betriebszeiten sind Schleusungen nur in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven möglich.
(3) Den schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der Schleusenbediensteten ist Folge zu leisten.
(4) 1Ist eine Schleusenkammer durch das entsprechende Einfahrtssignal freigegeben worden, darf nur einzeln eingelaufen werden. 2Die Schleusenbediensteten bestimmen die Reihenfolge des Einlaufens und die Liegeplätze in der Schleusenkammer.
(5) 1Alle Fahrzeuge sind in der Schleuse festzumachen. 2Ausnahmegenehmigung erteilt der Hafenkapitän. 3Für die Nutzung der Landpoller oder auf Anweisung des Schleusenmeisters sind Festmacher zu nehmen.
(6) 1Die Festmacherleinen müssen während des Schleusungsvorganges bordseitig ununterbrochen bewacht werden. 2Sie dürfen erst losgeworfen werden, wenn die Ausfahrt freigegeben ist oder Schleusenbedienstete hierzu auffordern.
§ 36 Signale
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Als Vorhafensperrsignal werden zwei feste rote Lichter übereinander verwendet. 2Das Vorhafensperrsignal wird auf dem Signalturm auf der Westmole gezeigt. 3Mit dem Zeigen des Vorhafensperrsignals ist das Einlaufen in den Neuen Vorhafen verboten.
(2) Als Schleusensignale werden auf dem Signalturm auf der Westmole und auf den Schleusenhäuptern gezeigt:
- 1.
- Einfahren in die Seeschleuse und Zufahrt durch den Neuen Vorhafen zum Zwecke der Schleusung verboten (zwei feste rote Lichter nebeneinander).
- 2.
- Freigabe wird vorbereitet, Sportboote dürfen zum Zwecke der Schleusung in den Neuen Vorhafen einlaufen (ein festes rotes Licht).
- 3.
- Einfahrt frei (zwei feste grüne Lichter und zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht).
§ 37 Verbote im Hafenbereich
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Hafenbereich verboten sind
- 1.
- Baden,
- 2.
- Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,
- 3.
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
- 4.
- jegliche Verunreinigung des Hafens.
(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
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