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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 25.05.2017
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2017 geltenden Fassung durch B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung | |
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 'Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.' | |
(Text alte Fassung) 2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: | (Text neue Fassung) 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: |
'(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.' | |
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. | b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. |
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