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Änderung § 1 KostenbeitragsV vom 04.12.2013

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§ 1 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(Text alte Fassung)

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.