Tools:
Update via:
Änderung § 1 KostenbeitragsV vom 04.12.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV am 4. Dezember 2013 und Änderungshistorie der KostenbeitragsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung | § 1 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags | |
(Text alte Fassung) (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist. |
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1241/al0-42066.htm