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Änderung § 1 KostenbeitragsV vom 01.01.2024
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§ 1 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 1 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags | |
(Text alte Fassung) (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach | (Text neue Fassung) (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach |
a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist. (2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben. |
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