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Abschnitt 4 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 SchuhfAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur- teilen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs- möglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten einordnen und lagern | 10 | |
e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro- zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be- urteilen f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so- wie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver- wendungszwecken einsetzen | 4 | |||
2 | Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge- bilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan- zen vorbereiten c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver- arbeiten d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol- gen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur- teilen e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be- urteilen und übergeben | 18 | |
3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schaftteile zur Identifikation markieren b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Schaftteile spalten und schärfen d) Schaftteile kaschieren und walken e) Kanten färben und buggen f) Schaftteile prägen und perforieren | 10 | |
4 | Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter- scheiden b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus- wählen c) Verarbeitungsvorschriften anwenden d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen e) Schaftteile durch Kleben fügen | 24 | |
f) Spezialnähte ausführen g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen | 12 | |||
5 | Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe- cken zuordnen b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver- arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten | 8 | |
6 | Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions- technischen Vorgaben zusammenstellen b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen | 20 | |
7 | Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Finishprodukte materialbezogen auswählen b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomi- schen Gesichtspunkten finishen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen e) Endkontrolle durchführen f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken | 12 | |
8 | Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys- teme anwenden b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni- schen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD) f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen bearbeiten b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich- ten, Grifftechniken beachten d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden | 4 | |
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun- gen anfertigen f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen | 4 | |||
6 | Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim- mungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame- ter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen | 6 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 2 | |||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif- fe, insbesondere englische, anwenden | 2 | |
c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe- zifische Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb- nisse feststellen und dokumentieren c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten | 4 | |
d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf- ergebnisse bewerten und dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 4 |
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