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Abschnitt 4 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 SchuhfAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Beurteilen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
für die Schaftherstellung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und
Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur-
teilen
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile
Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs-
möglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen
c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten
und Verwendungszwecken zuordnen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen und lagern
10 
e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro-
zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be-
urteilen
f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund-
heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so-
wie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver-
wendungszwecken einsetzen
 4
2Zuschneiden und Stanzen
von Werkstoffen für die
Schaftherstellung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität
prüfen und zuordnen
b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge-
bilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan-
zen vorbereiten
c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und
ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung
von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver-
arbeiten
d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol-
gen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur-
teilen
e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be-
urteilen und übergeben
18 
3Vorrichten von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schaftteile zur Identifikation markieren
b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte,
vorzeichnen
c) Schaftteile spalten und schärfen
d) Schaftteile kaschieren und walken
e) Kanten färben und buggen
f) Schaftteile prägen und perforieren
10 
4 Herstellen von Schäften
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter-
scheiden
b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus-
wählen
c) Verarbeitungsvorschriften anwenden
d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten
fügen
e) Schaftteile durch Kleben fügen
24 
f) Spezialnähte ausführen
g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson-
dere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten,
anbringen und einarbeiten
h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten
durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und
reinigen
 12
5Beurteilen und Vorbereiten
von Bodenteilen für die
Herstellung und Weiter-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen
und Verwendungszwecken unterscheiden und den
Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe-
cken zuordnen
b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und
Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-,
Zwischen- und Laufsohlen
c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und
Verwendungszwecken zuordnen
d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver-
arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken
zuordnen
e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten
 8
6Vorbereiten und Montieren
von Schäften und Bodenteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions-
technischen Vorgaben zusammenstellen
b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten
c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und
Boden ausführen
 20
7Finishen und Verkaufs-
fertigmachen von Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Finishprodukte materialbezogen auswählen
b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe
reinigen
c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie
nach technischen, gestalterischen und ökonomi-
schen Gesichtspunkten finishen
d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson-
dere Garnituren, Senkel und Produktinformationen,
anbringen
e) Endkontrolle durchführen
f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten
und Schuhe verpacken
 12
8Ausarbeiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und
Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys-
teme anwenden
b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen
c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni-
schen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion
und Flächengestaltung zeichnen
d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren
e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren,
insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion
(CAD)
f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und zur Modelloptimierung vorschlagen
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-
unterlagen bearbeiten
b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich-
ten, Grifftechniken beachten
d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen
anwenden
4 
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun-
gen anfertigen
f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
 4
6 Handhaben von
Arbeitsgeräten, Werkzeugen,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen
und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-
mungen einsetzen
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
reinigen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten
einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-
ter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten
Maschinen
6 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
 2
7 Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten
b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif-
fe, insbesondere englische, anwenden
2 
c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe-
zifische Anwenderprogramme einsetzen
 4
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-
nisse feststellen und dokumentieren
c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche
Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen,
beachten
4 
d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung
ergreifen und dokumentieren
f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-
ergebnisse bewerten und dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 4