Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a BArchG vom 17.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a BArchG, alle Änderungen durch Artikel 1 OpfBGEG am 17. Juni 2021 und Änderungshistorie des BArchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3a BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 3a BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben


(1) 1 Die Aufgaben der aufgelösten 'Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)' werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. 2 Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.

(2) 1 Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. 2 Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Klärung von Einzelschicksalen,

2. Kriegssterbefallanzeigen,

3. Kriegsgräberangelegenheiten und

4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.

(Text alte Fassung)

3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.

(Text neue Fassung)

3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.

(3) 1 Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. 2 Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden.



(heute geltende Fassung)