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Änderung § 3a BArchG vom 17.06.2021
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§ 3a BArchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 3a BArchG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben | |
(1) 1 Die Aufgaben der aufgelösten 'Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)' werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. 2 Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort. (2) 1 Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. 2 Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Klärung von Einzelschicksalen, 2. Kriegssterbefallanzeigen, 3. Kriegsgräberangelegenheiten und 4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte. | |
(Text alte Fassung) 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen. | (Text neue Fassung) 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen. |
(3) 1 Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. 2 Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden. |
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