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Änderung § 3a BArchG vom 01.01.2019

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§ 3a BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 3a BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Aufgaben der aufgelösten 'Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)' werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. 2 Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.

(2) 1 Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. 2 Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Klärung von Einzelschicksalen,

2. Kriegssterbefallanzeigen,

3. Kriegsgräberangelegenheiten und

4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.

3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.

(3) 1 Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. 2 Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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