Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 AlkStV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 AlkStV, alle Änderungen durch Artikel 7 VStDÜVEV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der AlkStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 59 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 59 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

(2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) 1 Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)